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Barumsatzverordnung und Registrierkassenpflicht

​Alle wichtigen Informationen zur Barumsatzverordnung und Registrierkassensicherheitsverordnung (Registrierkassenpflicht) finden Sie hier.

1. Barumsatzverordnung: Eine vereinfachte Losungsermittlung bzw. Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht besteht gemäß § 1 nur in den Fällen der §§ 2-4 (Umsätze im Freien - „Kalte Händeregelung", Sonderregelungen für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe sowie für Warenausgabe- und Dienstleistungsautomaten).

Es ist darauf hinzuweisen, dass Umsätze von Webshops (§ 6) und Automaten mit Einzelumsätzen bis 20 € (§ 4) von der Registrierkassenpflicht ausgenommen sind. Umsätze im Freien (Kalte Händeregelung) fallen nur bis zu einem Jahresumsatz von 30.000 € unter die vereinfachte Losungsermittlung (§ 2) was den praktischen Erfordernissen in keiner Weise Rechnung trägt.

Leistungen außerhalb der Betriebsstätte für „mobile" Berufe (§ 7) müssen nach der Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse erfasst werden, sofern die Unternehmer grundsätzlich zur Führung von Registrierkassen verpflichtet sind. Da dem Leistungsempfänger bei Barzahlung vor Ort ein Beleg ausgefolgt werden und hievon eine Durchschrift aufbewahrt werden muss, entsteht ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand. Unabhängig davon sind noch Verhandlungen darüber in Gang, die Umsätze sogenannter „Gai-Fahrer" gemäß den Bestimmungen für die mobilen Gruppen zu interpretieren (keine Einordnung unter „Kalte Händeregelung" mit der dort vorgesehenen Umsatzgrenze von 30.000 €).

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

2. Registrierkassensicherheitsverordnung: Die in § 5 geregelten allgemeinen Anforderungen wie Datenerfassungsprotokoll, Drucker oder sonstige Vorrichtung zur elektronischen Ermittlung von Zahlungsbelegen, Schnittstellen zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit, Verschlüsselungsalgorithmus, Kassenidentifikationsnummer usw. ermöglichen grundsätzlich die Wahl verschiedener Systeme. Als Registrierkassen kommen auch Server in Frage, die mit Eingabestationen zur Erfassung der Barumsätze verbunden sind.

Zu beachten gilt, dass das Signaturzertifikat nicht alle drei Jahre erneuert werden muss. Außerdem können geschlossene Gesamtsysteme bereits ab 30 Registrierkassen (statt ursprünglich vorgesehen 500) zertifiziert werden. Weiters entfällt die Verpflichtung zum Ausdruck eine QR-Codes auf dem Beleg.

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft, wesentliche Bestimmungen wie z.B. einzelne Anforderungen an Registrierkassen etc. treten allerdings schon ab 1. Jänner 2016 bzw. 1. Juli 2016 in Kraft.