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Barrierefreiheit und Diskriminierungsverbot

Bis Ende 2015 müssen Geschäftslokale barrierefrei sein!

Mit 01. Jänner 2006 ist das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) in Kraft getreten, das ganz generell in allen Lebensbereichen die Gleichstellung von Personen mit Behinderungen regelt.

Dies gilt grundsätzlich auch für öffentlich zugängliche Gebäude (Geschäftslokale), wobei auf Grund einer Übergangsbestimmung die Barrierefreiheit für Gebäude erst nach dem 31.12.2015 zur Gänze erreicht sein muss. Bis dahin gilt die Barrierefreiheit nur für Neubauten (Baubewilligung ab 1.1.2006).

Für ältere Gebäude gilt das BGStG bis Ende 2015 nur insoweit, als eine bauliche Barriere entweder rechtswidrig (entgegen den Bauvorschriften) errichtet wurde oder der erforderliche Aufwand zur Beseitigung der Barriere € 5000 nicht übersteigt.

Übersteigt der Adaptierungsaufwand den Betrag von € 5000 nicht, ist die Maßnahme also auch bei Altbauten schon jetzt durchzuführen!

Für alle beabsichtigten Um- und Neubauten gilt somit: Barrierefrei bauen, auch wenn die Bauvorschriften dies nicht zwingend vorsehen! Bestehende Gebäude müssen bis 31.12.2015 möglichst (im Rahmen der Zumutbarkeit) barrierefrei sein. Die € 5000 - Grenze gilt dann nicht mehr!

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