Hier kommen Sie zur Teilgewerbeverordnung.
Nähmaschinentechnik § 22.
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 16 stammt aus dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker.
Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
- die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Elektromechaniker und -maschinenbauer oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder
- a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder - a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und
b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.