Elektrofahrräder, China, endgültige Antidumping- und Antisubventions-Maßnahmen

Elektrofahrräder aus China

EU verhängt ab 19.1.2019 endgültige Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen

Im Oktober bzw. Dezember 2017 wurden auf Antrag des Europäischen Fahrradherstellerverbandes EBMA ein Antidumping- bzw. ein Antisubventionsverfahren gegen Einfuhren von Elektrofahrrädern („Fahrräder mit Trethilfe, mit Elektrohilfsmotor“) der Zolltarifnummern 8711 60 10 und ex 8711 60 90 (TARIC-Code 8711 60 90 10) mit Ursprung in China eingeleitet.

Anfang Mai 2018 ordnete die Europäische Kommission die zollamtliche Erfassung aller Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in China an. Im Juli 2018 wurden vorläufige Antidumpingzölle verhängt. Vorläufige Antisubventionszölle wurden nicht verhängt.

Mit Abschluss der Untersuchungsverfahren bestätigt nun die Kommission einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der von den Unionsherstellern erlittenen Schädigung und den gedumpten bzw. subventionierten Einfuhren von Elektrofahrrädern mit Ursprung in China. Die Kommission gibt daher gleichzeitig mit Durchführungsverordnung 2019/73 (Amtsblatt L 16/108 vom 18.01.2019) die Einführung von endgültigen Antidumpingzöllen und mit Durchführungsverordnung 2019/72 (Amtsblatt L 16/5 vom 18.01.2019) die Einführung von endgültigen Ausgleichszöllen (sog. Antisubventions-Zölle) bekannt.

Die endgültigen Schutzmaßnahmen aus Antidumping- und Antisubventions-Zöllen i.H.v. insg. 79.3 % gelten ab 19.01.2018.

Für eine Reihe in den Untersuchungsverfahren kooperierende chinesischer Hersteller gelten niedrigere Antidumping- und Antisubventions-Zölle von 33.4 %. Für Einfuhren von Elektrofahrrädern bestimmter namentlich genannte chinesische Erzeuger gelten Schutzzölle (AD- + AS-Zölle) zwischen 18,8 % und 73,4 %.

Die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zölle setzt die Angabe des jeweiligen TARIC-Zusatzcodes (siehe Anhang der Verordnungen) und die Vorlage gültiger Handelsrechnung den Zollbehörden der Mitgliedstaaten gegenüber voraus. Die Erklärung muss eine zuständige Person des rechnungsstellenden Unternehmens datieren und unterzeichnen mit dem Wortlaut: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] Elektrofahrräder von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in der Volksrepublik China hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.

Auf die von Anfang Mai 2018 bis Juli 2018 zollamtlich erfassten Einfuhren werden rückwirkend keine Antidumping-Zöllen erhoben.

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