
Nähmaschinentechnik Teilgewerbe
Hier kommen Sie zur Teilgewerbeverordnung.
Nähmaschinentechnik § 22.
Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 16 stammt aus dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker.
Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über
- die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Elektromechaniker und -maschinenbauer oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder
- a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens...