Das Bundesvergabegesetz regelt die öffentliche Auftragsvergabe im Ober- und Unterschwellenbereich.
Unabhängig von der Auftragsgröße hat der öffentliche Auftraggeber die maßgeblichen Bestimmungen des BVergG 2018, insbesondere die Grundprinzipien von Transparenz und Nicht-Diskriminierung einzuhalten.
Generell regelt das BVergG das Vergabeverfahren im Ober- und Unterschwellenbereich gleich.
Soweit für den Unterschwellenbereich Vereinfachungen und Erleichterungen gelten, sind diese Regelungen im BVergG 2018 enthalten.
Auftragsvergaben oberhalb der so genannten Schwellenwerte (siehe Tabellen) sind EU-weit bekannt zu machen.
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