Elektronische Zustellung – Änderung des Zustellgesetzes

Pflicht zur Teilnahme an der E-Zustellung für Unternehmen

Das Recht auf elektronischen Verkehr ist jedoch auch mit einer Verpflichtungskomponente für Unternehmen verknüpft.

Unternehmen sind seit 1.1.2020 verpflichtet, an der elektronischen Zustellung teilzunehmen.
Ausgenommen sind nur jene Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind.

HIER finden Sie alle wichtigen Informationen dazu

Der WKO-Online Ratgeber unterstützt Sie bei der Registrierung zur Elektronischen Zustellung von Dokumenten im USP (Unternehmensserviceportal des Bundes).

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